Es wird der Erste allgemeinbildende Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss vermittelt.
Mittlerer Schulabschluss (MSA, ehemals Realschulabschluss)
(am Ende der 10. Klasse in den Abteilungen I u. II möglich)
- Voraussetzung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses:
Teilnahme an den zentralen schriftlichen Prüfungen (unter Berücksichtigung eines Nachteilsausgleiches) - Teilnahme an den mündlichen Prüfungen
- Leistungen entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
(vgl. § 30 APO)
Erster allgemeinbildender Schulabschluss (ESA, ehemals Hauptschulabschluss)
(am Ende der 9. bzw. 10. Klasse in den Abteilungen I u. II)
Für den Erwerb des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses gibt es zwei Möglichkeiten.
- Möglichkeit:
- Teilnahme an den zentralen schriftlichen Prüfungen (unter Berücksichtigung eines Nachteilsausgleiches)
- Teilnahme an den mündlichen Prüfungen
- Leistungen entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
(vgl. § 29, 1 APO)
- Möglichkeit ohne Teilnahme an der Abschlussprüfung:
- Die Leistungen am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder 10 sind nach der Umrechnung in abschlussbezogene Noten (mittlerer Bildungsabschluss) mindestens „ausreichend“. Es sind Ausgleichs- und Ausschlussregelungen zu beachten (vgl. § 29, 2 und 3 APO).